Advocard informiert Reisemängel - Wann gibts Geld zurück?13.08.2007 11:34 Hamburg (ots) -
Unter welchen Voraussetzungen können Kunden bei mangelhaften Urlaubsreisen nachträgliche Preisminderungen verlangen?
Nicht immer bietet die lang erwartete Urlaubsreise die gewünschte
Erholung. Echte oder angebliche Reisemängel sind an der Tagesordnung
und beschäftigen jedes Jahr wieder Anwälte und Gerichte.
Was ist überhaupt ein Reisemangel?
Generell unterscheidet man bei Reisereklamationen zwischen
Unannehmlichkeiten und echten Mängeln. Unannehmlichkeiten sind
beispielsweise Flugverspätungen bis zu mehreren Stunden oder typische
Gegebenheiten des Ziellandes. Eine weitere Grenze der Haftung des
Reiseveranstalters liegt in der Verwirklichung des allgemeinen
Lebensrisikos wie z. B. selbst verschuldete Unfälle, wetterbedingte
Umstände sowie kriminelle Handlungen von Einheimischen gegenüber den
Reisenden. Ein echter Mangel besteht immer dann, wenn
Vertragsleistungen nicht erbracht werden. Hier gilt der Grundsatz der
Prospektwahrheit: Was im Katalog versprochen wird, muss am Urlaubsort
auch tatsächlich geleistet werden. Ist dies nicht der Fall, kann der
Reisende Gewährleistungsansprüche je nach Schwere des Mangels geltend
machen. Als Anhaltspunkt gibt die "Frankfurter Liste" Auskunft über
die Höhe gängiger Reisepreisminderungen bei typischen Reisemängeln.
Sie ist allerdings nicht rechtlich verbindlich.
Expertenrat: Richtig und rechtzeitig reklamieren!
Hierzu Anja-Mareen Knoop, Leiterin der Rechtsabteilung des
Rechtsschutzversicherers Advocard: "Reisemängel müssen grundsätzlich
unbedingt noch vor Ort bei der Reiseleitung beanstandet werden.
Mängel sind auch dann anzuzeigen, wenn diese dem Reiseveranstalter
bereits bekannt sind. Jeder Reisende muss für sich selbst seine Rüge
erheben. Sorgt die Reiseleitung nicht für Abhilfe, muss der
Reisemangel spätestens einen Monat nach Rückkehr schriftlich, am
besten mit Fotos des Mangels und den Anschriften möglicher Zeugen,
beim Reiseveranstalter angezeigt werden." Dabei muss der Kunde
unbedingt eine Reisepreisminderung verlangen. Vom Zeitpunkt dieser
schriftlichen Mängelrüge an bleibt der Anspruch des Reisenden dann
zwei Jahre lang bestehen.
Die Ausnahme von der Regel: Reisemangel trotz Fristüberschreitung
Einen juristisch ungewöhnlichen Fall hatte kürzlich der
Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorliegen: Eine Frau wurde während
ihres Urlaubs in einer Hotelanlage während einer
Animationsveranstaltung von einem geworfenen Schuh versehentlich am
Kopf getroffen. Erst mehrere Wochen später stellten sich schwere
gesundheitliche Beeinträchtigungen ein. Die Frau versuchte daraufhin,
nachträglich Schadenersatz gegen den Reiseveranstalter geltend zu
machen, auch wenn in diesem Fall auf den ersten Blick kein
Reisemangel im Sinne einer Vertragsverletzung des Veranstalters zu
erkennen war. Die Klägerin hatte allerdings Glück im Unglück: Der
Veranstalter hätte die Verletzungsgefahr erkennen müssen und den
Schaden an der Klägerin durch ein Verbot des Schuhewerfens während
der Animationsshow verhindern können, argumentierten die Richter.
Aufgrund der besonderen Umstände und weil sie die bindenden Fristen
ohne eigenes Verschulden versäumt hatte, bejahte der
Bundesgerichtshof außerdem die vertragliche Haftung des
Reiseveranstalters und verwies zur Urteilsfindung an das
Berufungsgericht zurück.
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