Gastronomie und Hotelgewerbe
Atypische Beschäftigungsverhältnisse:

Gastronomie und Hotelgewerbe


09.12.2020 17:13
In der Gastronomie sowie im Hotelgewerbe sind atypische Beschäftigungsverhältnisse die Regel. Die meisten Beschäftigen sind auch Saisoniers, sodass sich besonders aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht Herausforderungen ergeben können. Diese Herausforderungen betreffen jedoch nicht bloß den Mitarbeiter selbst. Auch der Arbeitgeber hat einiges zu beachten. Zumindest kann es aus Sicht des Mitarbeiters Nachteile geben, wenn nicht rechtzeitig strategisch geplant wird. Häufig findet man im Gastgewerbe auch sogenannte Minijobber. Darunter versteht man jene Arbeitnehmer, wo die Versicherungspflicht strittig ist. Strittig ist vielleicht ein unsicherer Begriff, der vage ausgedrückt werden muss. Man muss jedenfalls wissen, ob in Summe eine Bemessungsgrundlage überschritten wird.

Überschreiten der Freigrenze führt zur Sozialversicherungspflicht
Nach dem Überschreiten der Bemessungsgrundlage verliert der Mitarbeiter die versicherungsfreien Auszahlungen und er fällt in die Versicherungspflicht herein. Angenommen ein Mitarbeiter unterhält zwei Minijobs zur gleichen Zeit. Hier stellt sich grundsätzlich die Frage nach der Erlaubtheit. Sind zwei Minijobs erlaubt? Der Gesetzgeber schiebt dieser Konstellation keinen Riegel vor. Allerdings gibt es eine Grenze, zu der auch zwei Minijobs zur Sozialversicherungspflicht führen. Diese Grenze für Jahr für Jahr angepasst. Aktuell liegt die Grenze bei knapp 500 EUR. Man ist also gut bedacht, wenn man sich davor über die aktuelle Grenze informiert. Dies macht die Planung sicherer und im Idealfall entkommt man auch der Versicherungspflicht. Wenn man also einmal unter diesem Betrag mit der Beschäftigung liegt, hat man kein Problem mit weiteren Zahlungen.

2 Minijobs im Hotelgewerbe
Liegt man allerdings über dieser Grenze, dann kommt es meist zu Nachzahlungen, wenn die entsprechenden Grenzen an das Finanzamt gemeldet werden. Dies erfüllt auch ein Arbeitnehmer, der zwei Minijobs hat. Sobald er über diese Grenze fällt, hat auch er eine Versicherungspflicht. Diesbezüglich sind auch sehr unterschiedliche Grenzen maßgebend die jedes Jahr an die aktuellen Werte angepasst werden. Wenn also ein Mitarbeiter im Gastgewerbe arbeitet betrifft ihn das häufig. Sehr viele Mitarbeiter nehmen zwei Jobs gleichzeitig an. Über Plattformen zur Hotelvermittlung kann auch ein solches Arbeitsverhältnis begründet werden. Damit lässt sich auch die Notwendigkeit ansagen, die man in Summe zu zahlen hat. In vielerlei Hinsicht weisen diese Hotel-Plattformen auch auf diese Problematik hin bzw. vermitteln einen Berater.